Schönheitsreparaturen
An die Stelle einer nach unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert beziehungsweise renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2.
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